Heerdt am Rhein – ein Edelstein!
Heerdt am Rhein – ein Edelstein!
Satzung und Geschäftsordnung des Bürgervereins Heerdt e. V.
§ 1 Name und Sitz des Vereins
1) Der Verein führt den Namen „Bürgerverein Heerdt e.V." Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht in Düsseldorf unter der Nr. VR 3993
eingetragen.
2) Der Sitz des Vereins ist: Düsseldorf-Heerdt.
§ 2 Zweck des Vereins
1) Der Bürgerverein Heerdt e.V. ist parteipolitisch und konfessionell neutral. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.
Der Verein hat sich insbesondere zur Aufgabe gesetzt, die Bürger des Stadtteils Heerdt zu einer Gemeinschaft zusammenzuschließen, Interesse für vaterstädtische Angelegenheiten zu wecken und die Belange des Stadtteils in geeigneter Weise zu vertreten.
Zweck des Vereins ist weiterhin die soziale, kulturelle und kulturhistorische Förderung des Stadtteils Heerdt, seiner Bewohner und der Heerdter Heimatgeschichte, die Förderung des Umwelt-, Lärm-, Landschafts- und Denkmalschutzes, der Jugend- und Altenhilfe, der Brauchtumspflege und des Heimatgedankens.
Der Zweck des Vereins wird verwirklicht insbesondere durch die Planung und Durchführung von Veranstaltungen und durch finanzielle Zuwendungen; dazu gehören u. a.: Karnevals-, Schützen- und Martinsbrauchtum, Altenclub, Altenhilfe, Sport- und Jugendgruppen, sowie die Veröffentlichung von heimatkundlichen Dokumenten.
2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
1) Mitglied des Vereins kann sein, wer unbescholten und unbeschränkt geschäftsfähig ist.
2) Die Aufnahme erfolgt auf Antrag durch Mehrheitsbeschluss des Vorstandes.
3) Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Austritt.
Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären und hat erst Wirkung mit Ablauf des Kalenderjahres;
b) durch Ausschluss.
Dieser erfolgt durch Mehrheitsbeschluss des Vorstandes und muss dem Ausgeschlossenen durch Einschreiben mitgeteilt werden. Dieser kann binnen Monatsfrist nach Zugang der Mitteilung schriftlich beim Vorstand Einspruch einlegen, über den die nächste Jahreshaupt- oder Mitgliederversammlung entscheidet. Während des Ausschlussverfahrens ruhen die Mitgliedschaftsrechte und -pflichten.
c) durch Tod.
§ 4 Beiträge
1) Die Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag, der durch die Jahreshauptversammlung festgesetzt wird.
2) Wer seinen Beitragsverpflichtungen trotz schriftlicher Mahnung nicht nachkommt, kann wegen Interessenlosigkeit ausgeschlossen werden.
§ 5 Organe des Vereins
I. Die Jahreshauptversammlung
1) Sie findet einmal jährlich statt. Außerdem muss sie einberufen werden, wenn 1/5 der Mitglieder dies schriftlich beantragt.
Die Jahreshauptversammlung wählt den Vorstand. Sie erteilt ihm Entlas- tung, kann den Vorstand bestätigen oder ihn bzw. einzelne Vorstandsmitglieder abberufen, und zwar jeweils mit einfacher Mehrheit.
2) Außerdem sollten Mitgliederversammlungen stattfinden, um die Mitglieder über Vereinsangelegenheiten zu unterrichten und ihnen Gelegenheit zu geben, Anregungen vorzubringen.
II. Der Vorstand
1) Er ist oberstes Vereinsorgan und führt die Vereinsgeschäfte; Beschlüsse der Jahreshaupt- und Mitgliederversammlungen werden durch ihn ausgeführt.
2) Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden,
dem 2. Vorsitzenden, dem 1. Schriftführer,
dem 2. Schriftführer, dem 1. Schatzmeister, dem 2. Schatzmeister und 5 weiteren Beisitzenden.
3) Zur Vertretung des Vereins gemäß § 26 BGB ist der 1. Vorsitzende gemeinsam mit dem 1. Schatzmeister befugt.
4) Der Vorstand wird vom 1. oder 2. Vorsitzenden einberufen. Er muss einberufen werden, wenn
2 Vorstandsmitglieder dies beantragen.
5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.
III. Arbeitsausschüsse
1) Der Vorstand kann nach Bedarf Arbeitsausschüsse bilden, die als beratende Organe des Vereins tätig sind. Nach Erfüllung der ihnen jeweils übertragenen Aufgaben kann der Vorstand die Arbeitsausschüsse auflösen.
2) Vorstand und Arbeitsausschüsse sind ehrenamtlich tätig. Im Vereinsinteresse unumgänglich notwendige Auslagen können auf Beschluss des Vorstandes erstattet werden.
§ 6 Versammlungseinberufung
Die Einladung zu Jahreshaupt- und Mitgliederversammlungen erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Mitteilung der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 10 Tagen.
§ 7 Antragstellung
Jedes Mitglied kann zu und in jeder Versammlung Anträge stellen. Anträge mit dem Ziel einer Satzungsänderung können nur zur Jahreshauptver- sammlung eingebracht werden und müssen mindestens 5 Tage vorher dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden.
§ 8 Beschlussfassung
Für einen satzungsändernden Beschluss der Jahreshauptversammlung ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder erforderlich; für alle anderen Beschlüsse genügt die einfache Mehrheit.
§ 9 Protokollführung
Die Beschlüsse einer jeden Versammlung müssen schriftlich durch den Protokollführer niedergelegt werden und sind von diesem, dem Versammlungsleiter und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.
§ 10 Geschäftsordnung
Über den Geschäftsgang als solchen und über das Rechnungs- und Kassenwesen erlässt der Vorstand unverzüglich eine Geschäftsordnung, die jedem Mitglied auf Wunsch zugänglich zu machen ist.
§ 11 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 12 Auflösung
1) Der Bürgerverein Heerdt e.V. kann nur durch Beschluss einer Jahreshauptversammlung aufgelöst werden, die zu diesem Zwecke einberufen worden ist. Erforderlich ist eine Stimmenmehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder.
2) Im Falle der Auflösung des Vereins wird nach Erfüllung sämtlicher Verbindlichkeiten das verbleibende Vereinsvermögen zu gleichen Teilen den Heerdter Kirchen beider Konfessionen zugeführt, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.
Diese Satzung wurde in der vorliegenden Form einstimmig - bei einer Enthaltung - angenommen.
Düsseldorf, den 04.03.2012
Für die Richtigkeit:
(gez. Herbert Rozynski) 1. Vorsitzender
(gez. Heide Lambertz) 1. Schatzmeister/in
Vorstehende Satzung wurde heute in das VR unter Nr. 3993 eingetragen.
Düsseldorfer Amtsgericht, 26.04.2013
(gez. Assmann) Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Siehe Amtlicher chronologischer Ausdruck vom 29. April 2013, 10:57:32
Geschäftsordnung zur Satzung
des Bürgervereins Heerdt e.V.
I. Vorstand und Ausschüsse
1) Der Vorstand insgesamt führt die laufenden Vereinsgeschäfte; er kann hierbei satzungsgemäß Arbeitsausschüsse heranziehen.
2) Die Aufgabenverteilung auf die einzelnen Vorstandsmitglieder ist ausschließlich Sache des 1. Vorsitzenden. Dies gilt auch für die Vertretung nach außen (z. B. Fühlungnahme mit Behörden oder Pressestellen).
Der 1. Vorsitzende kann Ausgaben im Einzelfall bis zu einer Höhe von EUR 300,00 leisten, von denen er dem Gesamtvorstand nachträglich Kenntnis zu geben hat. Darüber hinausgehende Auslagen bedürfen der Zustimmung des Vorstandes.
Bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden führt der 2. Vorsitzende dessen Geschäfte, im Ausnahmefall ist ein anderes Vorstandsmitglied zu benennen.
3) Der 1. Kassierer/in führt die Kassengeschäfte mit Unterstützung des 2. Kassierers der ihn im Verhinderungsfalle vertritt
4) Die Schriftführer erledigen den Schriftverkehr nach Absprache mit dem 1. Vorsitzenden. Sie sind für die Protokollführung in den Versammlungen und bei den Vorstandssitzungen zuständig.
5) Der Vorstand tritt an jedem ersten Donnerstag des Monats
außer in den offiziellen Schulferien zusammen. Der benannte Termin kann bei Bedarf durch den Vorstand neu geregelt werden.
Weitere Sitzungen kann der 1. Vorsitzende einberufen. Der 1. Vorsitzende leitet die Sitzungen. Der Vorstand entscheidet durch Mehrheitsbeschluss; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
II. Jahreshaupt- und Mitgliederversammlungen
1) Der Vorstand lädt zu Jahreshaupt- und Mitgliederversammlungen ein (§ 6 der Satzung), auch wenn die Einberufung einer Jahreshauptversammlung gemäß § 5, Abs. l der Satzung beantragt wird.
2) Dem 1. Vorsitzenden obliegt grundsätzlich die Leitung der Versammlungen.
3) Die Versammlungen entscheiden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder, sofern es sich nicht um einen Beschluss über eine Änderung der Satzung handelt (§ 7 der Satzung).
4) Der 1. Vorsitzende -Versammlungsleiter- teilt zu Beginn die Tagesordnung mit, die der Genehmigung durch die Versammlung bedarf. Er leitet die Diskussion, erteilt und entzieht das Wort, gegebenenfalls anhand einer Rednerliste. Er kann die Redezeit begrenzen. Außerhalb der Rednerliste kann nur zur Geschäftsordnung gesprochen werden. Anträge zur Geschäftsordnung sind:
a) Antrag auf Auslegung der Satzung oder der Geschäftsordnung
b) Antrag auf Erweiterung der Tagesordnung oder auf Absetzung eines Tagesordnungspunktes
c) Antrag auf Schluss der Debatte
d) Antrag auf Schluss der Rednerliste
e) Antrag auf Begrenzung der Redezeit.
Über einen Geschäftsordungsantrag ist unmittelbar abzustimmen. Alle Abstimmungen, auch die Wahlen, sind öffentlich. Als Legitimation hierbei gilt ausschließlich die gültige Mitgliedskarte.
5) Das Protokoll über die Versammlung soll eine kurze Übersicht über die Verhandlungen, die Tagesordnung, den Namen des Versammlungsleiters, die angenommenen Anträge in genauem Wortlaut und als Anlage die Anwesenheitsliste der Mitglieder enthalten.
III. Schlussbestimmungen:
Bestimmungen der Vereinssatzung gehen den Bestimmungen der Geschäftsordnung vor. Diese Geschäftsordnung tritt mit der revidierten Satzung am 26.04.2013 in Kraft.
Eine starke Gemeinschaft